Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hütte Bohrtechnik GmbH
§1 Geltungsbereich
Sämtliche Angebote, Montagen, Reparatur- und Kundendienstarbeiten sowie sonstige Geschäfte und Leistungen der Hütte Bohrtechnik GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nachfolgend AGB genannt. Im Folgenden wird die Hütte Bohrtechnik GmbH Auftragnehmer und der Kunde Besteller genannt, gleichgültig, ob es sich um Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder Dienstverträge handelt.
Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Absatz 1 BGB. Mit dem Empfang unserer Bestätigung und/oder der Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen, erkennt der Besteller unsere AGB an. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sie werden weder durch die Annahme der Bestellung noch durch eine andere konkludente Handlung Vertragsinhalt. Stillschweigen gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt
Verträge sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer Bestätigung in Textform wirksam. Verträge sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist.
Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen, die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten unter Einschluss der Präsentation im Internet enthalten sind, haben rein informatorischen Charakter und stellen keine Beschaffenheitsangaben dar. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Lieferung sind allein die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben ausschlaggebend. Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unsererseits muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Preise und Rabatte zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die Preise schließen keine Verpackungs-, Fracht-, Versand-, Zoll-, und Grenzabfertigungskosten ein.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Einführung oder Erhöhung auf der Ware lastender Abgaben, Steuern oder sonstiger Lasten, insbesondere EU-Abgaben und Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle sowie Änderung der Währungsparitäten oder Materialpreisveränderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
Es gelten die in unseren Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Angeboten bezeichneten Zahlungsbedingungen. Die dort angegebenen Preise sind mangels anderweitiger schriftlicher Abrede ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten.
Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Besteller in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§4. Lieferung und Mitwirkungspflichten
Lieferfristen rechnen ab Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab endgültiger Einigung über die mit dem Besteller vor Fertigungsbeginn zu klärenden Fragen sowie frühestens ab Eingang der für die Herstellung der Produkte erforderlichen Dokumentationen und technischen Spezifikationen seitens des Bestellers beim Auftragnehmer. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Modelle und Muster.
Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
Soweit wir uns in Verzug befinden und dem Besteller hieraus ein Schaden entsteht, kann der Besteller eine Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 3%, im ganzen aber höchstens 15% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach §7 (2) und (3). Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller nicht unzumutbar ist. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Haben wir uns auch zur Installation und Inbetriebnahme von Geräten verpflichtet, hat der Besteller alle hierzu erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Er hat uns insbesondere einen geeigneten Aufstellungsort rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Aufwendungen oder Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
§5 Erfüllungsort und Gefahrübergang
Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist dessen Sitz. Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person bzw. mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§7 Pflichtverletzungen
Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr. 1 BGB gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Soweit Liefergegenstände infolge von Mängeln ganz oder teilweise unbrauchbar sind, werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Liefergegenstände liefern (zusammen im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt). Außerdem tragen wir die unmittelbaren Kosten des Aus- und Einbaus des Bestellers. Eine solche Pflicht zur Kostentragung für unmittelbare Aus– und Einbaukosten besteht nicht, wenn diese im Ausland anfallen. Sie besteht ferner nicht, soweit zwischen ihnen und dem Lieferpreis der mangelhaften Liefergegenstände kein angemessenes Verhältnis besteht. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, stehen wir nicht ein.
Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Besteller die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir sofort zu verständigen.
Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen:
Vorsätzliche Pflichtverletzung;
Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
Arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes
Schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Soweit nicht in §4 (3) sowie in §7 (1) und (2) etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Datum des Lieferscheins, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, es handelt sich um einen verdeckten Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Die beanstandeten Liefergegenstände sind zu unserer Verfügung zu halten. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt. Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Besteller diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).
Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen Pflichtverletzung gegeben sind. Dies gilt auch für ein Verschulden unsererseits. Sachmängelansprüche bestehen nicht – bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit – wenn das Produkt durch den Besteller oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. – wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
Mängelansprüche für neu hergestellte Sachen verjähren 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist. Kauft der Besteller eine gebrauchte Sache wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Für gesetzliche Rücktrittsrechte gilt § 350 BGB entsprechend.
§8 Geheimhaltung und Schutzrechte sowie Software
Der Besteller und wir werden die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen geheim halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden oder die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden.
Sämtliche Zeichnungen, Abbildungen, technische Spezifikationen oder Erläuterungen bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigt, verkauft oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer behält sich an diesen Unterlagen das Urheberrecht vor.
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nach den Regelungen de Lieferumfangs befristetes Recht eingeräumt, die Software einschließlich ihrer Dokumentation in Verbindung mit dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software mit mehr als einem Liefergegenstand ist untersagt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche ausdrücklich Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich Kopien bleiben uns vorbehalten.
§9 Kauf auf Probe und Produktänderungen
Vereinbart der Besteller mit dem Auftragnehmer einen Kauf auf Probe, so steht der Kauf unter der auflösenden Bedingung der Billigung des Bestellers, soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Die Billigung des Bestellers muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übergabe der Kaufsache erfolgen.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, aufgrund technischen Fortschritts Konstruktions- und Formänderungen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen, sofern die Ware hierdurch nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Kunden unzumutbar ist. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Der Kunde kann in keinem Fall die Auslieferung des Vertragsgegenstandes in seiner ursprünglichen technischen Ausgestaltung verlangen, wenn dieser nicht mehr vom Auftragnehmer in dieser Form hergestellt wird.
§11 Gerichtsstand und Schlussvorschriften sowie Datenschutz
Gerichtsstand ist Olpe. Wir können jedoch auch am Geschäftssitz des Bestellers klagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar
Vollständiges oder teilweises Unterlassen oder verspätetes Geltend machen irgendeines Rechtes aus der Vertragsbeziehung bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.